|
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand 01.10.2002)
I. Angebot und Abschluss
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, alle Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Bei Nichtabnahme der mündlich oder schriftlich bestellten Ware werden für die Auftragsannullierung 25% der Auftragssummen oder jedoch mindestens Euro 50,- berechnet. Bereits gefertigte Ware ist im vollem Umfang zu bezahlen.
II. Preise
1. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, unfrei zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportgeschäften trägt der Besteller die jeweils gültigen Einfuhrsteuern und Gebühren.
3. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen (wie Werkzeuge, Lithografien, Zeichnungen, etc.), die vom Lieferer im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten im Eigentum des Lieferers.
4. Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Reinzeichnungen und Films. Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferer ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
III. Liefer- und Lieferungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort Gersthofen.
3. Der Auftraggeber kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Falls diese angemessene Frist von uns nicht eingehalten wird, muss der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er hinsichtlich der Mengen oder Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Für Schäden, die dem Auftraggeber aus dem Lieferverzug entstehen, haften wir nicht, es sei denn, die unterbliebende oder verspätete Lieferung sei auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung deshalb behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung infolge der genannten Umstände länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtig, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden der genannten Umstände benachrichtigen.
5. Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
IV. Schutzrechte Dritter
1. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
2. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (vgl. Art. XII), geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Als Versendung nach einem anderen Ort gilt auch die Versendung der Ware innerhalb Gersthofen.
3. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen auf unser Kraftfahrzeug über. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens dann auf den Auftraggeber über. Außerdem sind wir berechtigt, nicht abgerufene Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% Umfang berechtigt.
VI. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 14 Tagen netto. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns selbst oder auf unser auf dem Rechnungsformular angegebenes Bank-/Postscheckkonto erfolgen.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenAbout useren Ansprüchen nicht zu. Ist er kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenAbout useren Ansprüchen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn sie von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er bei verspäteten Zahlungen vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5% p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen.
3. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks gelten unsere Forderungen erst mit endgültiger Einlösung als bezahlt.
4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie z. B. die Ergebnislosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet und leistet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
5. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenAbout us einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der jeweiligen Forderung zu beurteilen. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unsere Saldoforderung.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
5. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird bereits jetzt - und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vgl. Abs. 6) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderung nicht gemäß Vl. 4 fällig wird. In diesem Falle sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen,
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten,
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
VIII. Mängel/Gewährleistung
A. Bei der Lieferung von Waren leisten wir bei Mangelhaftigkeit der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Gewähr nach folgenden Vorschriften:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes in Gersthofen
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, muss er uns Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang nehmen wir nach unserer Wahl als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder wir ersetzen den Minderwert. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zur Überprüfung des behaupteten Mangels einzuräumen. Gibt er uns hierzu keine Möglichkeit, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung und Leistung anderer als vertragsmäßiger Ware.
6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadenersatz. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
7. Bei Druck- oder Oberflächenfarben nach Vorlage oder Muster bleiben geringfügige Abweichungen im Farbton vorbehalten.
8. Kleinere Mängel, die die Funktion der Ware nicht beeinträchtigen, rechtfertigen keine Reklamation.
B. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Bedienung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, sofern sie nicht von uns schuldhaft verursacht wurden oder die Folge des Fehlens einer von uns zugesicherten Eigenschaft sind.
2. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
IX. Korrekturabzüge und Muster
1. Mit der Freigabeerklärung vorgelegter Korrekturabzüge oder Ausfallmuster bzw. mit dem Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage, geht die Gefahr auf etwaige Fehler auf ihn über, es sei denn, es handelt sich um Fehler, die erst bei der anschließenden Fertigung der Ware entstanden sind.
X. Formen
1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen und Vorrichtungen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Insbesondere bleiben die hierfür angefertigten Skizzen, Entwürfe und Konstruktionszeichnungen Eigentum des Lieferers und genießen urheberechtlichen Schutz. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.
2. Sollte innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach der letzten Auslieferung von Teilen aus einer Form keine Nachbestellung seitens des Bestellers erfolgen, so ist der Lieferer - nach Setzung einer angemessenen Frist - berechtigt, die Form nach eigenem Ermessen zu verwerten. Bei Druckaufträgen werden Filmkosten anteilig in Rechnung gestellt. Die Films bleiben Eigentum des Lieferers. Eine Herausgabe kann der Besteller nur gegen Bezahlung der für diesen Film entstandenen Gesamtkosten verlangen.
3. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
4. Der Lieferer ist bei der Annahme von Abschlussaufträgen nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
5. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.
XI. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Für Ansprüche aus Produzentenhaftung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und Verzug haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Gesetz zwingend für leichte Fahrlässigkeit oder auch dann haften, wenn ein Verschulden nicht vorliegt, wie z. B. in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und alle Zahlungen ist Gersthofen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-Legal interest Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Augsburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Das in der Bundesrepublik geltende Recht wird vereinbart.
|